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Photovoltaik Steuer 2026: Das müssen Hausbesitzer wissen

Presseabteilung Photovoltaik Förderung

Artur Sommerfeld

Minuten gelesen

Wer über eine eigene Photovoltaikanlage nachdenkt, fürchtet oft den bürokratischen Aufwand mit dem Finanzamt. Diese Sorge ist heute weitgehend unbegründet, denn seit 2023 hat der Gesetzgeber die steuerlichen Regeln für private Anlagen deutlich vereinfacht. Für die allermeisten Eigenheimbesitzer ist der Betrieb einer Solaranlage inzwischen nahezu steuerfrei. Wir fassen zusammen, welche Photovoltaik Steuer Regeln 2026 gelten und worauf Sie trotzdem achten sollten.

Nullsteuersatz: keine Mehrwertsteuer beim Kauf

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden der sogenannte Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Auf Kauf, Lieferung und Installation fällt keine Mehrwertsteuer an, der Nettopreis entspricht also dem Bruttopreis. Diese Regelung gilt unbefristet und bleibt auch 2026 bestehen. Sie umfasst nicht nur die Module, sondern ebenso Wechselrichter, Batteriespeicher sowie die Nachrüstung eines Speichers. Bei einer typischen 10-kWp-Anlage sparen Sie dadurch mehr als 2.800 Euro gegenüber dem früheren Steuersatz von 19 Prozent. Wichtig zu wissen: Eine Wallbox zum Laden des E-Autos zählt nicht dazu und wird weiterhin mit 19 Prozent berechnet.

Keine Einkommensteuer auf den Solarstrom

Rückwirkend ab 2022 sind die Einnahmen aus dem Betrieb privater Anlagen bis 30 kWp von der Einkommensteuer befreit, geregelt in § 3 Nr. 72 EStG. Das betrifft sowohl die Einspeisevergütung als auch den Wert des selbst verbrauchten Stroms. Bei Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohneinheit, die Steuerbefreiung gilt insgesamt bis zu einer Summe von 100 kWp pro Person. Da keine steuerpflichtigen Gewinne mehr anfallen, entfällt für Sie die Gewinnermittlung ebenso wie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Gegenzug lassen sich Ausgaben für die Anlage allerdings nicht mehr als Betriebsausgaben absetzen, da das Finanzamt die Anlage als Privatsache behandelt.

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Anmeldung: Was Pflicht ist und was wegfällt

Eine Registrierung bleibt verpflichtend, jedoch nur an einer Stelle: Sie müssen Ihre Anlage innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eintragen. Das ist keine steuerliche, sondern eine energierechtliche Pflicht und zugleich Voraussetzung dafür, dass Sie die Einspeisevergütung erhalten. Beim Finanzamt hingegen ist für begünstigte Anlagen bis 30 kWp seit 2023 kein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mehr nötig. Auch eine Gewerbeanmeldung entfällt. Wer dennoch ein Gewerbe anmeldet, erhält lediglich unnötige Post von Finanzamt und Industrie- und Handelskammer. Falls Sie bereits ein Gewerbe für die Anlage angemeldet haben, können Sie es wieder abmelden, sofern Sie keiner weiteren gewerblichen Tätigkeit nachgehen.

Kleinunternehmerregelung: meist überflüssig

In vielen älteren Ratgebern und Foren taucht die Kleinunternehmerregelung noch prominent auf. Für neue Anlagen im Jahr 2026 ist sie in der Regel überflüssig. Früher verzichteten Betreiber auf diese Regelung, um sich die 19 Prozent Mehrwertsteuer über den Vorsteuerabzug zurückzuholen. Da beim Kauf dank Nullsteuersatz ohnehin keine Mehrwertsteuer mehr anfällt, entfällt dieser Grund vollständig. Sie starten also direkt als privater Betreiber ohne Umsatzsteuerpflicht und sparen sich die Umsatzsteuererklärung. Bei älteren Anlagen mit Inbetriebnahme vor 2023 kann die Sache komplizierter liegen, da dort in manchen Fällen die alten Vorgaben fortbestehen, einschließlich einer Bindungsfrist von fünf Jahren an die Regelbesteuerung.

Ein Hinweis zur Wartung

Der Nullsteuersatz gilt für Lieferung und Installation, jedoch nicht für reine Wartungsverträge oder Reparaturen ohne Materialtausch. Diese unterliegen weiterhin dem regulären Satz von 19 Prozent. Einen Teil der Arbeitskosten holen Sie sich aber über die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG zurück: Das Finanzamt zieht 20 Prozent der Arbeits- und Anfahrtskosten direkt von der Steuerschuld ab, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten sowie die Zahlung per Überweisung.

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